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Im Detail:
Die institutionellen Elemente der Bilateralen III" im Detail

Rechtsübernahme: Wie gestaltet sich die zwingende Übernahme von EU-Rechtsakten in den Bilateralen III?

 

Im institutionellen Rahmen sind vier Phasen vorgesehen. Jede Phase hat ihre eigenen, an der dynamischen Rechtsübernahme beteiligten Institutionen:

  • Phase 1: Europäische Kommission, Schweizer Expert/-innen (Decision Shaping), Europäisches Parlament und Europäischer Rat.

  • Phase 2: Gemischter Ausschuss (GA), bestehend aus der EU- und der CH-Delegation.

  • Phase 3: Amt oder Departement, Bundesrat, Parlament und das Schweizer Volk.

  • Phase 4: Entsprechende Behörde
     

Der zugewiesene Einfluss auf die materielle und technische Gestaltung eines EU-Rechtsakts sowie der Einfluss auf die dynamische Rechtsübernahme sind je nach Institution und Phase unterschiedlich.

Die entscheidende Frage lautet daher:
Welche Institutionen haben in welcher Phase welchen Einfluss auf das EU-Recht (das 1:1 oder äquivalent zu Schweizer Recht wird) und welche Kompetenzen besitzen sie bei der Gestaltung der Übernahme?

Studiert man die institutionellen Bestandteile des „Vertragspakets Schweiz-EU (Bilaterale III)“, wie sie im Faktenblatt „Institutionelle Elemente“ vom 13.03.2026 zusammengefasst sind, kommt man zu folgendem Schluss: Die in Phase 1 (EU-Gesetzgebungsverfahren) verabschiedeten EU-Rechtsakte sind materiell abschliessend definiert und können in Phase 2 (Gemischter Ausschuss) und Phase 3 (CH-Genemigung) nur noch formell genehmigt werden.

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Gesetzgebungsverfahren (Phase 1):
In dieser Phase wird der von der EU-Kommission initierte EU-Rechtsakt durch das EU-Parlament und den EU-Rat verabschiedet und hat volle Gültigkeit für die EU-Mitgliedstaaten. Der ausschliesslich durch die EU verabschiedete EU-Rechtsakt ist materiell endgültig, auch für die Schweiz.

Einfluss der Schweiz auf
die EU Gesetzgebung:

Die EU beschliesst Rechtsakte primär für ihre Mitgliedstaaten. Den Schweizer Expert/-innen wird zwar ein Mitspracherecht zugesprochen, es gibt jedoch keinen institutionell verankerten Einfluss, der geltend gemacht werden könnte.

 

Zudem haben die Schweizer Expert/-innen keinen Einsitz in die EU-Kommissionsarbeit und das Vernehmlassungsverfahren der EU, in dem die Rechtsakte ausgearbeitet werden. Der tatsächliche Einfluss der Expert/-innen auf die EU-Kommission und den materiellen Inhalt der EU-Rechtsakte bleibt somit unklar und schwer abschätzbar.

 

Schweizer Expert/-innen können bei der Verabschiedung eines EU-Rechtsakts nicht mitentscheiden. Eine Ablehnung ist nicht möglich, selbst wenn die Interessen der Schweiz nicht oder unzureichend berücksichtigt wurden. Über die Verabschiedung entscheiden allein das EU-Parlament und der Rat der EU.

Politische Legitimation
durch Schweizer Stimm-bürger oder Parlament:

Die gesamte Gesetzgebung in Phase 1 unterliegt Institutionen, die weder vom Parlament noch vom Stimmvolk gewählt wurden.

Abbildung der politischen Mehrheitsverhältnisse
der Schweiz:

Da die Auswahl der Schweizer Expert/-innen nicht die politischen Mehrheitsverhältnisse in der Schweiz widerspiegelt, bildet ihr minimaler Einfluss im Gesetzgebungsprozess auch die demokratischen Ziele und Bedürfnisse der Schweiz nicht hinreichend ab.

Gemischter Ausschuss (GA) (Phase 2):
Der Gemischte Ausschuss (GA) aus EU-Delegation und CH-Delegation übernimmt, in einem formalen Beschluss, der in Phase 1 verabschiedeten EU-Rechtsakt in das jeweilige Abkommen. Damit wird in der Phase 2 der EU-Rechtsakt völkerrechtlich für die Schweiz verbindlich. Eine Nichtübernahme eines EU-Rechtsakts ist lediglich vorgesehen, wenn dieser eine bereits ausgehandelte Ausnahmeregelung oder das Nicht-Rückschritts-Gebot (NRK) tangiert.

Einfluss der Schweiz auf
die EU Gesetzgebung:

Der EU-Rechtsakt ist bei der Behandlung im Gemischten Ausschuss (GA) materiell bereits endgültig abgeschlossen. Die Schweizer Delegation hat keinen Einfluss mehr auf dessen materiellen Inhalt.

Somit beschränkt sich der Einfluss auf die Diskussion sowie den formellen Übernahmebeschluss im GA. Es sind lediglich noch technische Anpassungen möglich; der materielle Inhalt bleibt unverändert, da das künftige Schweizer Recht deckungsgleich mit dem EU-Rechtsakt sein muss (Homogenitätsprinzip).

 

Auch für technische Anpassungen ist die Einigkeit mit der EU-Delegation zwingend erforderlich. Der tatsächliche Einfluss der Schweizer Delegation auf die EU-Delegation im GA bleibt somit unklar und schwer abschätzbar.

 

Eine Nichtübernahme eines EU-Rechtsakts ist lediglich vorgesehen, wenn dieser eine bereits ausgehandelte Ausnahmeregelung oder das Nicht-Rückschritts-Gebot (NRK) tangiert.

 

Der Gemischte Ausschuss entscheidet abschliessend über die Übernahme von EU-Rechtsakten in das Binnenmarktabkommen. Die Schweizer Delegation entscheidet somit nicht eigenständig; die EU-Delegation ist stets gleichberechtigt am Entscheid beteiligt.

Politische Legitimation
durch Schweizer Stimm-bürger oder Parlament:

Die Institutionen der Phase 2 werden weder vom Parlament noch vom Schweizer Stimmvolk gewählt.

Abbildung der politischen Mehrheitsverhältnisse
der Schweiz:

Da die Zusammensetzung der Schweizer Delegation nicht die politischen Mehrheitsverhältnisse in der Schweiz widerspiegelt, bildet auch ihr minimaler Einfluss auf technische Anpassungen die demokratischen Ziele und Bedürfnisse des Landes nicht ab.

CH-Genehmigung (Phase 3):
Die rein schweizerischen Institutionen in der Phase 3 führen ein formelles Genehmigungsverfahren durch. Der bereits in Phase 1 materiell endgültige EU-Rechtsakt wurde in Phase 2 durch den Gemischten Ausschuss (GA) zu einem völkerrechtlichen Vertrag erhoben und abschliessend in das Abkommen übernommen.

Einfluss der Schweiz auf
die EU Gesetzgebung:

Die rein schweizerischen Institutionen führen ein formelles Genehmigungsverfahren durch, in dem keinerlei Anpassungen am EU-Rechtsakt mehr vorgenommen werden können – weder materiell noch technisch. (Der materielle Inhalt wurde bereits in Phase 1 definitiv fixiert; allfällige technische Anpassungen wurden in Phase 2 abschliessend festgelegt.)

 

Der EU-Rechtsakt wurde bereits in Phase 2 durch den Gemischten Ausschuss (GA) zu einem völkerrechtlichen Vertrag erhoben und abschliessend in das Abkommen übernommen. Es verbleibt lediglich ein formelles „Ja“ oder „Nein“ zum EU-Rechtsakt.

 

Aufgrund des rein formellen Charakters des Genehmigungsverfahrens verlieren die involvierten Instanzen – Bundesrat, Parlament und Stimmbevölkerung – faktisch ihren Gestaltungsspielraum. Der materielle Gehalt von Art. 166 BV wird dadurch ausgehöhlt, da keine Einflussnahme auf den EU-Rechtsakt mehr möglich ist.

Politische Legitimation
durch Schweizer Stimm-bürger oder Parlament:

Die Institutionen, namentlich die Bundesämter und Departemente (die Verwaltung), werden weder vom Parlament noch vom Schweizer Stimmvolk gewählt.

Integrationsmethode: Ämtern oder Departemente
Äquivalenzmethode: Parlament (mögliches Referendum)

Abbildung der politischen Mehrheitsverhältnisse
der Schweiz:

Da die politische Ausrichtung der Beamtenschaft in den betreffenden Ämtern oder Departementen nicht zwingend den politischen Mehrheitsverhältnissen in der Schweiz entspricht, spiegelt ihr formelles Handeln die demokratischen Ziele und Bedürfnisse des Landes nicht hinreichend wider. Entscheidungen werden oft nach verwaltungsinternen Prioritäten oder innerhalb bestehender Befugnisse getroffen.

EU Rechtsakt zu Schweizer Recht in Bilaterale III Institutionelle Elemente_Autokratie_CH_V

Ich bin mir bewusst, Sie kennen mich wahrscheinlich nicht. Deshalb kann ich nachvollziehen, wenn Sie meine Analyse anzweifeln könnten. Deshalb Zitiere ich gerne wörtlich aus dem Rechtsgutachten vom 09.04.2026 von Prof. em. Dr. iur. Paul Richli zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Abkommenspakets Schweiz-EU (Bilaterale III) im Auftrag des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik (IWP) an der Universität Luzern:

"… führen beide Methoden nach der Analyse zu einer grundlegenden Verschiebung in der Rechtsetzung und der Rechtsprechung: Die Bundesversammlung verliert im betroffenen Bereich ihre eigenständige Gesetzgebungskompetenz nach Art. 163 BV. Diese geht über auf das Europäische Parlament und den Rat."

 

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